Informationsveranstaltung
§ 37 B-KJHG 2013: Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
Karmeliterplatz 2
8010 Graz
Web: http://www.karmeliterhof.steiermark.at/
Ansprechperson: Kornelia Pommer
Tel: 0316/90370-121
E-Mail: kornelia.pommer@dv-jugend.at
Web: http://www.dv-jugend.at/
Gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 sind neben Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe u.a. auch Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit verpflichtet, beim Auftreten eines begründeten Verdachts, „dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist (...) unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten".
Seit Inkrafttreten dieser Regelung ist bei AnbieterInnen außerschulischen Jugendarbeit Verunsicherung dahingehend zu beobachten, wer nun konkret wem was in welcher Form mitzuteilen hat, wie behördlicherseits mit einer solchen Mitteilung umgegangen wird und welche Sanktionen gegebenenfalls bei Missachtung dieser Mitteilungsverpflichtung drohen können.
Um dieser Unsicherheit abzuhelfen, laden die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark gemeinsam mit dem Steirischen Dachverband der Offenen Jugendarbeit zu einer Informationsveranstaltung zum Thema Rechtliche Grundlage und praktische Umsetzung von Gefährdungsmitteilungen.
Folgende Inputs sind geplant:
1. § 37 B-KJHG 2013 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
- Was genau hat sich mit dem B-KJHG 2013 geändert?
- Wer genau ist zur Gefährdungsmitteilung verpflichtet?
- Was muss in welcher Form wem gemeldet werden?
- Gibt es die Möglichkeit anonymer Mitteilungen?
- Welche Konsequenzen können sich aus einer Missachtung dieser Verpflichtung ergeben?
Referentin:
Mag.a Martina Erlebacher, Richterin am LG für ZRS Wien
bis 2012 Richterin am BG Innere Stadt Wien in Familien- und Exekutionssachen, nun im BMJ mitzuständige Referentin für Fragen zum KindNamRÄG; Lehrtätigkeit am Juridicum sowie in der Aus- und Fortbildung der RichteramtsanwärterInnen, FamiliengerichtshelferInnen und Kinderbeistände.
2. Behördliche Praxis im Umgang mit Gefährdungsmitteilungen
Umgang mit Gefährdungsmitteilung bei Kinder- und Jugendhilfeträgern am Beispiel der Bezirkshauptmannschaft Weiz und des Amtes für Jugend und Familie Graz.
- Was hat sich mit dem § 37 B-KJHG in der behördlichen Praxis geändert?
- Wer nimmt Mitteilungen von Mitteilungspflichtigen entgegen?
- Was passiert mit/nach einer Gefährdungsmitteilung?
- Welche Rechte und Pflichten liegen bei der mitteilenden Person/Organisation?
- Welche Erfahrungen wurden bisher im Umgang mit dem §37 B-KJHG gemacht?
ReferentInnen:
DSA Andreas Raith-Pretterhofer
Leiter des Sozialreferates der BH Weiz, Bereich Kinder- und Jugendhilfe
DSA Jutta Gollner
Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, Sozialraum Graz-Südost
3. Strukturelle Voraussetzungen bei mitteilungspflichtigen Organisationen
- Wie ist die interne Kommunikationskultur geregelt?
- Wie wird team-/einrichtungs-/organisationsintern mit Gefährdungswahrnehmungen umgegangen?
- Was wird wie dokumentiert?
- Wer trifft die die Entscheidung zu einer Gefährdungsmitteilung?
- Wer führt eine Gefährdungsmitteilung tatsächlich durch?
- Wer bekommt allfällige Rückmeldungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers bzw. nimmt an einer Gefährdungsabklärung teil?
Referent:
Mag. Klaus Gregorz
Steirischer Dachverband der Offenen Jugendarbeit