Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen

Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Jugendförderung
§ 3 Kinder- und Jugendarbeit
§ 4 Jugendförderung durch Land und Gemeinden
§ 5 Förderungsgrundsätze
§ 6 Förderungsprogramme und -richtlinien
§ 7 Förderungsempfängerinnen und -empfänger
§ 8 Arten der Förderung
§ 9 Regionales Jugendmanagement
§ 10 Offene Kinder- und Jugendarbeit
§ 11 Landesjugendbeirat
§ 12 Datenverwendung
§ 13 Berichtspflicht

3. Abschnitt Jugendschutz siehe dazu auch  www.jugendschutz.steiermark.at
§ 14 Pflichten der Erwachsenen
§ 15 Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen
§ 16 Aufenthaltsverbote und -einschränkungen
§ 17 Benützung von Spielapparaten und Teilnahme an Glücksspielen
§ 18 Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabakerzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen
§ 19 Autostoppen
§ 20 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
§ 21 Altersnachweis
§ 22 Informationspflicht

4. Abschnitt Überwachung und Strafen
§ 23 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 24 Jugendschutz Aufsichtsorgane
§ 25 Behörden und Organbefugnisse
§ 26 Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 27 Strafbestimmungen für Jugendliche Landesrecht Steiermark
§ 28 Testkäufe
§ 29 Verfall
§ 30 Widmung von Geldstrafen

5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 31 Verweise
§ 32 Inkrafttreten
§ 33 Außerkrafttreten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,
1. die Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen;
2. Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken;
3. die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und die Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und
4. die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten in der Erziehung zu unterstützen.

(2) Ziel der Jugendförderung ist es, dass
1. junge Menschen als eigenständige Persönlichkeiten in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung gefördert werden, und zwar
a) gemäß den Intentionen der UN Kinderrechtskonvention,
b) unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Grundprinzipien der Kinder und Jugendarbeit sowie
c) unter Berücksichtigung der Grundsätze von Gender Mainstreaming und eines konstruktiven Umgangs mit Diversität im Sinne der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark;
2. jegliche Diskriminierung junger Menschen vermieden wird;
3. in einer kinder und jugendgerechten Gesellschaft positive Lebensbedingungen und Chancengleichheit für junge Frauen und Männer unabhängig von regionaler oder sozialer Herkunft, Erstsprache, Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung usw. bestehen.

(3) Förderungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass junge Menschen
1. barrierefreien Zugang zu qualitätsvollen bzw. qualitativ hochwertig aufbereiteten Informationen (inklusive Beratungsangeboten) haben, Informationen bewerten und Entscheidungen treffen können;
2. Kompetenzen im Umgang mit Risiken erwerben können;
3. Möglichkeiten vorfinden, ihre Kreativität zu fördern und jugendkulturelle Ausdrucksformen erproben zu können;
4. gesellschaftspolitische Prozesse reflektieren und ihre Teilhabe gewährleistet ist;
5. ihre Talente und Stärken erkennen, weiterentwickeln und für eine ihren Interessen und Potenzialen entsprechende Bildungs- und Berufswahl nutzen;
6. Experimentierfelder und Gestaltungsräume für ihre individuelle Entwicklung finden und nutzen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
3. Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung);
4. Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und verheiratete Jugendliche;
5. Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;
6. Aufsichtspersonen:
a) Erziehungsberechtigte
b) Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;
7. Kinder und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung;
8. Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen;
Nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
9. Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;
10. Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken;
11. Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse auf das zentrale Nervensystem wirken und so Veränderungen, insbesondere der Sinnesempfindungen, der Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können, ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);
12. Tabakerzeugnis: jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht;
13. Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;
14. öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;
15. Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;
16. Spielapparate: Geldspiel und Unterhaltungsspielapparate, die bundes oder landesgesetzlich irgendeiner Form der Registrierung oder Genehmigung unterliegen;
17. Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate): Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird,
18. Unterhaltungsspielapparate: Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn,
19. Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten,

2. Abschnitt Jugendförderung

§ 3 Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
1. Information und Beratung junger Menschen
2. Jugendschutz und Prävention
3. Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation
4. Bildungs- und Berufsorientierung
5. Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen
6. Jugendliche Lebenswelten

(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
2. Bereitstellung von Informationszugängen
3. Durchführung von Bewerben
4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen

§ 4 Jugendförderung durch Land und Gemeinden
(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.

(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:
1. dafür sorgen, dass für junge Menschen genügend Raum, wie z.B. Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Spiel und Sportflächen u. dgl. besteht bzw. dieser allgemein zugänglich ist;
2. Mitbestimmungs und Mitsprachemöglichkeiten für junge Menschen schaffen, jedenfalls bei jugendbezogenen Angelegenheiten;
3. regelmäßige Erhebungen über die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen zur zielgerichteten Planung durchführen, die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen in den zuständigen Gemeindegremien erörtern und in geeigneter Form veröffentlichen.

(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendbeteiligungsprojekten zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist ein Gemeinderatsbeschluss, der auf die Realisierung des Projektergebnisses einschließlich Bereitstellung eines angemessenen finanziellen Betrages durch die Gemeinde abzielt.

§ 5 Förderungsgrundsätze
(1) Es ist eine ausgewogene regionale Verteilung der zu gewährenden Förderungen anzustreben.
(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, haben den Zielsetzungen gemäß § 1 zu entsprechen.
(3) Die Höhe der jeweils zu gewährenden Förderung bestimmt sich unter anderem aus den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Kinder und Jugendarbeit des Landes, der Qualität des jeweiligen Angebots und der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.

§ 6 Förderungsprogramme und -richtlinien
Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.

§ 7 Förderungsempfängerinnen und -empfänger
Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.

§ 8 Arten der Förderung Landesrecht Steiermark
Arten der Förderung können insbesondere sein:
1. finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);
2. finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der Kinder und Jugendarbeit (Strukturförderung);
3. organisatorische und fachliche Beratung;
4. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen u. dgl.;
5. direkte Mitwirkung des Landes Steiermark als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.

§ 9 Regionales Jugendmanagement
Zur regionalen Verankerung der Kinder und Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes - LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:
1. Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Kinder- und Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;
2. Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;
3. Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;
4. Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder und Jugendarbeit.

§ 10 Offene Kinder und Jugendarbeit
(1) Die Offene Kinder und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
1. freie Entfaltung bzw.
2. eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
1. Einhaltung von Qualitätsstandards,
2. Bereitstellung von qualifiziertem Personal und
3. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder und Jugendstrategie.

§ 11 Landesjugendbeirat
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
1. Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark;
2. Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder und Jugendorganisationen;
3. Beratende Mitwirkung bei der Vergabe von Fördermitteln für die verbandliche Jugendarbeit;
4. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder und Jugendstrategie;
5. Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes und Verordnungsentwürfe.

§ 12 Datenverwendung
Die Landesregierung ist ermächtigt, alle Daten, die für die Förderungsabwicklung und kontrolle erforderlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

§ 13 Berichtspflicht
Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.

3. Abschnitt Jugendschutz

siehe dazu auch  www.jugendschutz.steiermark.at 

§ 14 Pflichten der Erwachsenen
(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;
2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:
a) in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,
b) bei Veranstaltungen an allen Einlass und Kartenverkaufsstellen und
c) auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.

§ 15 Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen
(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufenthalt ist erlaubt
1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 21 Uhr
b) vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr
c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.
Diese Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Erziehungsberechtigten aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird.
2. in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

§ 16 Aufenthaltsverbote und -einschränkungen
(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:
1. der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und
2. die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen.
(2) Verboten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere der Aufenthalt in Bordellen, Nachtlokalen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport )Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden.
(3) Verboten im Sinne des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Geldspielapparate betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, verboten. Beides gilt nicht für Räume, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

§ 17 Benützung von Spielapparaten und Teilnahme an Glücksspielen
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist
1. die Benützung von Geldspielapparaten,
2. die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art untersagt, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.

§ 18 Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabakerzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten.
(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere "Alkopops", verboten.
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.

§ 19 Autostoppen
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden.
(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, mitfahren zu lassen.
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
1. in Notfällen, wie z.B. Krankheit oder Unfall,
2. wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder
3. das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

§ 20 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
1. die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
2. Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren
3. pornographische Handlungen darstellen.
(2) Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

§ 21 Altersnachweis
(1) Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter bzw. die Gleichstellung mit Erwachsenen entsprechend nachzuweisen.
(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:
1. vollständiger Name,
2. Geburtsdatum und
3. Passbild.

§ 22 Informationspflicht
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen.

4. Abschnitt Überwachung und Strafen

§ 23 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf)verfahren erforderlich sind.

§ 24 Jugendschutz Aufsichtsorgane
(1) Zur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.
(2) Wenn Aufsichtsorgane auf Antrag einer Gemeinde bestellt werden, darf dies nur für deren räumlichen Bereich erfolgen.
(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Jugendschutzrechts und des Verwaltungs(straf)verfahrens, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG anlässlich einer Befragung zu erbringen.

§ 25 Behörden und Organbefugnisse
(1) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,
1. ungehindert Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften zu gewähren;
2. die zur Identitätsfeststellung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Die Befugnisse, die nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Organen zukommen, bleiben unberührt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der Zutritts und Überprüfungsrechte unmittelbare Befehls und Zwangsgewalt anzuwenden, wobei die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch abgenommene alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.

§ 26 Strafbestimmungen für Erwachsene
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;
2. entgegen § 15 als Erziehungsberechtigte/Erziehungberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus ausdehnt;
3. entgegen § 19 Abs. 2 Kinder und Jugendliche vor deren vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einlädt oder mitfahren lässt;
4. entgegen § 20 Abs. 3 nicht jene Vorkehrungen trifft, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können.
5. entgegen § 21 sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;
6. entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
3. entgegen § 14 Abs. 2 Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;
4. entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;
5. entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;
6. entgegen § 20 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.
(6) Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 2 strafbar.
(7) Bei einer innerhalb von drei Jahren wiederholten Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen ) Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Gleichzeitig begangene Übertretungen zählen hinsichtlich der Berechnung der Jahresfrist als eine Übertretung. Ab einer neuerlichen Übertretung nach der Schulung beginnt die Jahresfrist wieder zu laufen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Beitrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 27 Strafbestimmungen für Jugendliche
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;
2. entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;
3. entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Unterhaltungsspielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Geldspielapparate benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;
4. entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse erwirbt, besitzt oder konsumiert;
5. entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;
6. entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;
7. entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;
8. entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält;
9. entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt.
10. entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
11. entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
1. die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder
2. die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder
3. bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.
(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 28 Testkäufe
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1. Alkohol, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
2. Glücksspiele und
3. Benützung von Geldspielapparaten.
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.
(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
1. Alkohol, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
2. Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
a) Benützung von Spielapparaten oder
b) Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 29 Verfall
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.

§ 30 Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 31 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013;
2. Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2008;
3. Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz); BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012;
4. Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012;
5. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012;
6. Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012.

§ 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

§ 33 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Steiermärkische Jugendschutzgesetz - StJSchG, LGBl. Nr. 80/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2005;
2. das Steiermärkische Jugendförderungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 32/2004.