Häufige Fragen und Antworten zum Jugendschutz
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben innerhalb des nachstehend angeführten gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit, mit ihren Kindern eine Vereinbarung zu treffen, wie lange sie ausbleiben dürfen:
- Bis zum 14. Lebensjahr von 5:00 bis 23:00 Uhr
- 14. bis 16. Lebensjahr von 5:00 bis 1:00 Uhr
- Ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt (sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigen damit einverstanden sind)
In Begleitung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder einer verantwortungsbewussten Aufsichtsperson, die mindestens 18 Jahre alt sein muss, gibt es keine zeitlichen Beschränkungen, sofern das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. Die Aufsicht kann vorübergehend oder auf Dauer auf Personen übertragen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Aufsichtsperson muss im Falle einer Kontrolle nachweisen können, dass sie die oder den Jugendlichen auch beaufsichtigen darf.
Formular
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die folgenden Verbote einhalten:
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in allen Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen verboten, wenn:
- wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigt ist. Insbesondere in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.
Weiters ist der Aufenthalt in Lokalen oder bei Veranstaltungen verboten,
- bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis (Flaterate-Party €uro-Party, etc.) ausgeschenkt werden.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben darauf zu achten, dass es ihren Kindern verboten ist, Spielapparate zu benutzen und zwar:
- bis zum 15. Geburtstag keine Spielapparate (ausgenommen jugendgefährdende Unterhaltungsspielapparate, die erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr benutzt werden dürfen)
- bis zum 18. Geburstag keine Glücksspielautomaten und keine Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten.
Auch in Begleitung einer Aufsichtsperson gibt es keine diesbezügliche Ausnahme.
- Bis zum 16. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
- Ab dem 16. Geburtstag sind Bier, Wein, Schaumweine (Sekt/Prosecco/Champagner/Spumante) Most und Sturm erlaubt - allerdings dürfen sich die Jugendlichen nicht voll berauschen!
- Bis zum 18. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (z.B. Wodka, Whiskey, Liköre, Schnaps, etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten.
- Bis zum 18. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen (z.B. E-Shishas etc.), sonstigen Nikotinerzeugnissen und dazugehörigen Geräten (z.B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer) verboten.
- Ebenso sind bis zum 18. Geburtstag Drogen, die nicht ohnehin bereits nach dem Suchtmittelrecht (wie z.B. Cannabis) verboten sind, und ähnliche Stoffe, wie z.B. Schnüffelstoffe, Lackverdünner und dgl., die betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken, verboten.
Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) an Kinder Jugendliche von Alkohol, Tabak- und sonstigen Nikotinerzeugnissen (inkl. Geräten zur Konsumation) sowie Drogen, die sie nach Stmk. Jugendgesetz nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen
Sollten Erwachsene (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende, Veranstalterinnen und Veranstalter) verbotenerweise die oben angeführten Produkte an Kinder bzw. Jugendliche abgeben, kann eine Geldstrafe bis zu 15.000 Euro verhängt werden.
Das Mitfahren per Anhalter ist erst ab dem 16. Geburtstag erlaubt (dies gilt auch für das Suchen von Mitfahrgelegenheiten über Internetplattformen, wie z.B. Facebook).
Es gibt aber auch Ausnahmen, diese sind:
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In Notfällen
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Wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder die/den Jugendliche/-n kennt.
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Wenn das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.
Erwachsene dürfen Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag keine jugendgefährdenden Medien und Gegenstände anbieten, vorführen oder zugänglich machen.
Jugendgefährdung ist gegeben, wenn die Medien oder Gegenstände:
- Gewalt verherrlichen oder fördern (z.B. brutale Filme, realistisch aussehende Waffen, Softairwaffen/Softguns, Paintball-Markierer);
- Menschen diskriminieren (z.B. wegen Hautfarbe, Religion oder Geschlecht);
- Pornografie oder entwürdigende Sexualität zeigen.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag dürfen solche Dinge auch nicht besitzen oder kaufen.
Als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte informieren Sie Ihre Kinder darüber, dass diese verpflichtet sind, gegenüber
- Polizei
- Jugendschutz-Aufsichtsorganen und
- Personen, denen Kontrollpflichten gemäß Jugendgesetz auferlegt sind (z. B. Kassiererinnen und Kassiere, Kellnerinnen und Kellner),
ihr Alter entsprechend nachzuweisen.
Der Nachweis kann zum Beispiel mit der
checkit.card, einer anderen Jugendkarte oder einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, usw.) oder einem gleichwertigen digitalen Ausweis erfolgen. Der Ausweis muss ein Foto haben und Auskunft über das Alter geben können.
Sollten Erwachsene (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende, Veranstalterinnen und Veranstalter) sich nicht an die Jugendschutzbestimmungen halten, kann die Behörde Geldstrafen bis zu 15.000 Euro, wenn diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängen.
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen kann als Teil der Strafe auch die Teilnahme an einer Schulung vorgeschrieben werden.
Bis zum 18. Geburtstag des Kindes entscheiden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber, ob Sie ihr Kind für reif genug erachten, alleine eine Reise zu unternehmen.
Pierching
Ab dem 14. Geburtstag wird angenommen, dass die oder der Jugendliche die Tragweite dieses Eingriffes (Piercing) selbst beurteilen kann, eine Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist nicht nötig.
Ausnahme:
Die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass
- die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt.
- das Piercing an einer sehr sensiblen Stelle angebracht werden soll.
- der Eingriff mit hohen Risiken verbunden ist.
Tätowierungen
Tätowierungen sind grundsätzlich erst ab dem 18. Geburtstag erlaubt, mit dem Einverständnis der obsorgeberechtigten Eltern ab dem 16. Geburtstag.
Bis zum 18. Geburtstag haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten grundsätzlich das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
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Bis zum 7. Geburtstag ist man Kind,
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vom 7. Geburtstag bis zum 14. Geburtstag unmündig minderjährig,
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vom 14. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag mündig minderjährig,
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ab dem 18. Geburtstag ist man grundsätzlich volljährig.
Ab der Volljährigkeit hat man alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen, die Obsorgepflicht der Eltern erlischt.



