Fragen und Antworten
Die Ausgehzeiten bestimmen ausschließlich deine Erziehungsberechtigten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.
Deine Ausgehzeiten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson:
- Bis du 14 Jahre alt bist, darfst du von 5 bis 23 Uhr ausbleiben.
- Wenn du zwischen 14 und 16 Jahre alt bist, darfst du von 5 bis 01 Uhr ausbleiben.
- Erst wenn du 16 Jahre alt bist, ist es dir erlaubt ohne zeitliche Begrenzung auszubleiben, wenn es deine Eltern erlauben.
Sofern du aus beruflichen Gründen schon vor 5 Uhr auf der Straße sein musst, ist das erlaubt.
Neben den Erziehungsberechtigten gelten auch Großeltern, andere Familienangehörige, Freundinnen und Freunde, Lehrpersonen, Fachkräfte der Jugendarbeit und Sozialen Arbeit, Verantwortliche von Jugendverbänden und dergleichen als Aufsichtsperson.
Sie müssen natürlich erwachsen, also bereits 18 Jahre alt sein.
Diese Aufsichtsperson muss im Falle einer Kontrolle nachweisen können, dass er/sie dich auch beaufsichtigen darf.
Formular
Der Aufenthalt in bestimmten Lokalen, wie z.B. Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, ist dir bis 18 nicht erlaubt.
Weiters darfst du dich nicht
- in Lokale und zu Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis (Flaterate-Party, €uro-Party, etc.) ausgeschenkt werden.
- Ebenso ist der Aufenthalt in Räumen verboten, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden.
Bis du 15 Jahre alt bist, darfst du nicht mit Spielapparaten, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind, spielen.
Bis du 18 Jahre alt bist, darfst du weder mit Glücksspielautomaten spielen, noch an Glücksspielen und Sportwetten teilnehmen.
Vor deinem 16. Geburtstag ist dir das Kaufen, Besitzen und Trinken von alkoholischen Getränken verboten.
Ab deinem 16. Geburtstag sind Bier, Wein, Schaumweine (Sekt/Prosecco/Champagner/Spumante) Most und Sturm erlaubt - allerdings darfst du dich nicht voll berauschen!
Bis zum 18. Geburtstag darfst du Getränke mit gebranntem Alkohol (z.B. Wodka, Whiskey, Liköre, Schnaps, etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) nicht kaufen, besitzen oder trinken. Auch darfst du diese Produkte nicht weitergeben!
Bis zu deinem 18. Geburtstag darfst du Tabak- oder verwandten Erzeugnissen (z.B. E-Shishas etc.), sonstigen Nikotinerzeugnissen und dazugehörigen Geräten (z.B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer) nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
Ebenso sind bis zu deinem 18. Geburtstag Drogen, die ohnehin bereits nach dem Suchtmittelrecht (wie z.B. Cannabis) verboten sind, und ähnliche Stoffe, wie z.B. Schnüffelstoffe, Lackverdünner und dgl., die betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken, verboten.
Erst wenn du 16 Jahre alt bist, ist es dir erlaubt Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitfahren zu können (dies gilt auch für das Suchen von Mitfahrgelegenheiten über Internetplattformen, wie z.B. Facebook).
Es gibt aber auch Ausnahmen, diese sind:
- in Notfällen
- wenn du die Fahrerin oder den Fahrer kennst
- wenn dich eine Aufsichtsperson begleitet
Jugendlichen dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verkauft, gezeigt oder angeboten werden,
wenn sie:
- Gewalt verherrlichen oder fördern (z.B. brutale Filme, realistisch aussehende Waffen, Softairwaffen/Softguns, Paintball-Markierer);
- Menschen diskriminieren (z.B. wegen Hautfarbe, Religion oder Geschlecht);
- Pornografie oder entwürdigende Sexualität zeigen.
Jugendliche dürfen solche Dinge auch nicht besitzen oder kaufen.
Wenn jemand angibt, ein bestimmtes Alter zu haben, muss er sein Alter nachweisen:
- wenn er oder sie von Aufsichtsorganen (Polizei, Jugendschutz-Aufsichtsorgane) dazu aufgefordert wird, weil sie denken, dass gegen das Jugendgesetz verstoßen wurde;
- wenn andere Personen, die für die Kontrolle zuständig sind (Veranstalterinnen und Veranstalter, Kellnerinnen und Kellner, Kassapersonal), danach fragen.
Der Nachweis kann zum Beispiel mit der
checkit.card, einer anderen Jugendkarte oder einem amtlichen Ausweis (z.B. Reisepass) oder einem gleichwertigen digitalen Ausweis erfolgen. Der Ausweis muss ein Foto haben und Auskunft über das Alter geben können.
Wenn du dich nicht an die Jugendschutzbestimmungen hältst, sieht das Gesetz folgende Strafmöglichkeiten vor:
- Beratungsgespräch, Gruppenarbeit, Schulungen, Sozialleistungen, Geldstrafen bis zu 300 Euro.
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Polizisten oder andere Aufsichtsorgane sind im Fall einer Übertretung nach dem Jugendgesetz berechtigt, dir alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse (z.B. Nikotinbeutel) sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation (z.B. Wasserpfeife, Tabakerhitzer), Drogen oder jugendgefährdende Medien oder Gegenstände bei einer Kontrolle abzunehmen.
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Weiters kann bei Verdacht einer Übertretung gegen die Alkoholbestimmungen ein Alko-Test verlangt werden.
Bis du 18 Jahre alt bist, können deine Eltern entscheiden, ob sie dich für reif genug halten, alleine eine Reise zu unternehmen.
Wichtig: Unverzichtbar für das Ausland: gültiges Reisedokument, z.B. Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis
Außerdem von Vorteil: schriftliche Bestätigung bzw. Zustimmung der Eltern (mit Name, Adresse, Telefonnummer), dass sie mit deiner Reise einverstanden sind (und die am besten auch in der Landessprache deines Urlaubslandes verfasst wäre).
Falls du bei deiner Reise die Steiermark oder Österreich verlassen möchtest, ist es wichtig, dich darüber zu informieren, welche gesetzlichen Regelungen am Reiseort gelten und sind diese auch zu beachten, z.B. die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Burgenland, Kärnten, etc.) bzw. Reiselandes (Italien, Kroatien, Frankreich, etc.).
Ab 14 Jahren wird angenommen, dass du die Tragweite dieses Eingriffes selbst beurteilen kannst und deine eigene Einwilligung ist grundsätzlich ausreichend.
Ausnahme: Auch wenn du zwischen 14 und 18 Jahre alt bist, müssen deine Eltern zustimmen, wenn
- die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt,
- das Piercing an einer sehr sensiblen Stelle angebracht werden soll
- oder der Eingriff mit hohen Risiken verbunden ist.
Was können gesundheitliche Risiken bei Piercings sein?
Verletzungen, Schwellungen, Rötungen, mögliche (erhöhte) Infektionsanfälligkeit und allergische Reaktionen, Empfindungsstörungen im gepiercten Bereich, Abstoßen des Piercings, Verwachsungen, bestimmte medizinische Untersuchungen könnten nicht mehr möglich sein
Grundsätzlich darfst du dich ab 18 Jahren tätowieren lassen, wenn deine (obsorgeberechtigten) Eltern damit einverstanden sind, schon ab 16 Jahren.
Worauf muss ich achten?
Verpflichtende Aufklärung über die entsprechende und notwendige Nachbehandlung und mögliche Risiken vor dem Piercen/Tätowieren durch die Piercerin, den Piercer, die Tätowiererin oder den Tätowierer.
Was können gesundheitliche Risiken bei Tätowierungen sein?
Verletzungen, Schwellungen, Rötungen, mögliche (erhöhte) Infektionsanfälligkeit und allergische Reaktionen, die Möglichkeit von allergischen Reaktionen oder Autoimmunerkrankungen der Haut
Bis zur Volljährigkeit, das heißt bis du 18 Jahre alt bist, haben deine Eltern grundsätzlich das Recht, deinen Wohnort zu bestimmen.
Volljährigkeit
Das österreichische Gesetz unterscheidet vier Altersstufen:
- bis zum 7. Geburtstag ist man Kind,
- vom 7. Geburtstag bis zum 14. Geburtstag unmündig minderjährig,
- vom 14. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag mündig minderjährig,
- ab dem 18. Geburtstag ist man grundsätzlich volljährig.
Ab der Volljährigkeit hast du alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Die Obsorgepflicht deiner Eltern erlischt, du bist nun selbst voll für dein Handeln verantwortlich.



