Häufige Fragen und Antworten zum Jugendschutz
Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gelten die unten angeführten Zeiten als maximaler Zeitrahmen.
Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten!
Der Aufenthalt ohne Begleitung einer Aufsichtsperson ist erlaubt:
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Bis zum 14. Geburtstag von 5:00 bis 23:00 Uhr
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Ab dem 14. bis zum 16. Geburtstag von 5:00 bis 01:00 Uhr
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Ab dem 16. Geburtstag unbegrenzt (sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigen damit einverstanden sind)
In Begleitung einer Aufsichtsperson gilt keine zeitliche Begrenzung. Es ist dennoch gewissenhaft auf das Kindeswohl zu achten und sind die Ziele des Jugendschutzes dahingehend zu beachten, dass Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu geschützt werden, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken.
Aufsichtspersonen sind entweder die Erziehungsberechtigten oder Erwachsene (also Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr), denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen.
Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag ist der Aufenthalt in allen Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen verboten, wenn wegen der Art der Darbietung anzunehmen ist, dass ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigt ist,
insbesondere in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.
Es besteht ein Aufenthaltsverbot in Lokalen oder bei Veranstaltungen für unter 18-Jährige, wenn zu Günstigstpreisen Alkohol ausgegeben wird (wie Flatrate-Partys, 1-Euro Partys, Freibier usw.). Die Verantwortlichen haben zu kontrollieren, dass keine „unter 18-Jährigen" in der Zeit des Ausschanks des billigen Alkohols bei der Veranstaltung anwesend sind!
Zusätzlich besteht in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden, ein Aufenthaltsverbot bis zum 18. Geburtstag.
Ab dem 15. Geburtstag ist die Benützung von Spielapparten erlaubt (ausgenommen jugendgefährdende Unterhaltungsspielapparate, die erst ab dem 18. Geburtstag benutzt werden dürfen).
Ab dem 18. Geburtstag ist die Benützung von Glücksspielautomaten und die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten erlaubt.
Auch in Begleitung einer Aufsichtsperson gibt es keine Ausnahmen.
- Bis zum 16. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
- Ab dem 16. Geburtstag sind Bier, Wein, Schaumweine (Sekt/Prosecco/Champagner/Spumante) Most und Sturm erlaubt - allerdings dürfen sich die Jugendlichen nicht voll berauschen!
- Bis zum 18. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (z.B. Wodka, Whiskey, Liköre, Schnaps, etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten.
- Bis zum 18. Geburtstag sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen (z.B. E-Shishas etc.), sonstigen Nikotinerzeugnissen und dazugehörigen Geräten (z.B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer) verboten.
- Ebenso sind bis zum 18. Geburtstag Drogen, die nicht ohnehin bereits nach dem Suchtmittelrecht (wie z.B. Cannabis) verboten sind, und ähnliche Stoffe, wie z.B. Schnüffelstoffe, Lackverdünner und dgl., die betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken, verboten.
Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) an Kinder Jugendliche von Alkohol, Tabak- und sonstigen Nikotinerzeugnissen (inkl. Geräten zur Konsumation) sowie Drogen, die sie nach Stmk. Jugendgesetz nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen.
Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Polizei, Jugendschutz-Aufsichtsorgane) und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden (z. B. Kassiererinnen und Kassiere, Kellnerinnen und Kellner), ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, ist verpflichtet sein Alter entsprechend nachzuweisen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- die Jugendkarte des Landes Steiermark (
Checkit Card) - die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen (Bundes-)Landes
- einen amtlichen Lichtbildausweis, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder
- einen gleichwertigen digitalen Ausweis
Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:
- ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der Altersgrenze ermöglichen
Kann die Person ihr Alter nicht entsprechend nachweisen, so ist von der Abgabe oben genannter verbotener Produkte abzusehen.
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte, Drogen und ähnliche Stoffe und jugendgefährdende Medien,
2. Glücksspiele und
3. Benützung von Glücksspielautomaten.
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern.



