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Förderung Offene Jugendarbeit

Förderungsmodell

Das aktuelle Förderungsmodell sieht eine Kofinanzierung von einem Drittel der Personalkosten einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit (Jugendzentrum, Jugendraum) vor, wenn diese die Qualitätskriterien, wie sie im Merkblatt für Förderungen der Offenen Jugendarbeit festgelegt sind, einhalten. Wie der Begriff „Kofinanzierung" verrät, ist es eine Förderungsvoraussetzung, dass Gemeinden oder andere (öffentliche) Geldgeber den Hauptanteil der Finanzierung übernehmen. Zusätzliche Projektförderungen von Einrichtungen, die bereits von der Personalförderung abgedeckt sind, sind nicht möglich.

Eine Anstellungsstunde wird mit € 650,00 pro Jahr gefördert. Die Maximalförderung für Jugendzentren beträgt 75 Anstellungsstunden.

Als Jugendräume gelten alle Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, die weniger als 15 Stunden pro Woche geöffnet sind. Hier gelten auch etwas andere Qualitätskriterien und Bedingungen als für Jugendzentren. Details hierzu sind dem Merkblatt zu entnehmen.

ERINNERUNG - FOLGENDE DOKUMENTE SIND DEM FÖRDERANSUCHEN BEIZULEGEN:

• Konzept der Einrichtung
• (Gewalt-)Schutzkonzept,
• Trägerkonzept (oder Leitbild) im Falle neuer Träger
• Ausbildungsbestätigung bzw. Studienerfolgsbestätigung der förderbaren Mitarbeitenden

Bei neuen Mitarbeitenden ist„Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge" gem. §10 Abs. 1a Strafregistergesetz (nicht älter als 3 Monate) beizulegen.

 

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:

Thematische Zielsetzungen der Förderungen im Jugendbereich allgemein umfassen:

  • das Wirkungsziel der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft im Bereich Jugend
  • die "Strategische Ausrichtung der Kinder- und Jugendarbeit 2017-2022"

und sind hier zu finden:  Referat Förderungsmanagement

Allgemeine Förderungsgrundlage ist außerdem das  Steiermärkische Jugendgesetz (StJG 2013) im 2. Abschnitt "Jugendförderung" §10 "Offene Kinder- und Jugendarbeit".

In der Offenen Jugendarbeit ist zudem das  Merkblatt "Förderungen der Offenen Jugendarbeit" Voraussetzung für eine Förderung in diesem Bereich. 

Die Einreichfrist zu Förderungen der Offenen Jugendarbeit im Jahr 2025 ist der 08.11.2026

Folgende Dokumente und Unterlagen sind für die Förderungsperiode 2026 relevant:

 Förderansuchen OJA 2026

 Merkblatt 2026

Die Abgabefrist für den Tätigkeitsbericht sowie die Abrechnung zu Förderungen der Offenen Jugendarbeit im Jahr 2025 ist der 30.04.2026

Folgende Dokumente und Unterlagen sind für die Förderungsperiode 2025 relevant:

  •  Tätigkeitsbericht OJA 2025 
  •  Merkblatt für Offene Jugendarbeit 2025

Neu im Merkblatt ist Punkt 5 "Qualitätskriterien", wenn es um die Räumliche Austattung geht. 

Änderungen des Personalstandes sind mittels des  Formulares zur Personalstandsänderung umgehend per E-Mail an das Referat Jugend zu melden.

Im Rahmen neu eigestellter Personen beziehungsweise von Personaländerungen ist neben dem Personaländerungsblatt und den Ausbildungsnachweisen, auch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge" gem. §10 Abs. 1a Strafregistergesetz (nicht älter als 3 Monate) beizulegen.

Ihr Ansprechpartner im Referat Jugend:

Mag. Stefan Zehetner
Telefon: +43 (316) 877-3173
Mobil: +43 676/8666 3173
E-Mail-pers: stefan.zehetner@stmk.gv.at
E-Mail-Dst: jugend@stmk.gv.at

Dachverband der Offenen Jugendarbeit:

 Steirischer Dachverband der Offenen Jugendarbeit

 

Dokumente

  • Merkblatt 2026
  • Ansuchen OJA 2025
  • Formular Personalstandsänderung

Kontakt

  • A6 Bildung und Gesellschaft, Referat Jugend
  • +43 (316) 877-2637
  • Fax: +43 (316) 877-4841
  • E-Mail
  • Karmeliterplatz 2 / 2. Stock
    8010 Graz
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MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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